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Satzung

 Satzung des Bürgerforum Atter e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Bürgerforum für Umwelt und Soziales Atter e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 1821 eingetragen und hat seinen Sitz in Osnabrück.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat das Ziel, sich für die Erhaltung einer intakten Umwelt, durch gezielten Umweltschutz, sowie einer Förderung des Heimatgedankens und des Brauchtums des Stadtteils Atter einzusetzen.
Einen besonderen Schwerpunkt setzt der Verein in der Jugendfürsorge (bis 27) und der Altenhilfe (Frauen ab 60 und Männer ab 65).
Zur Zweckverwirklichung sind folgende Aktivitäten, unter anderem, des Vereins geplant

1. Mitwirkung bei der Gestaltung städt. Anlagen und Einrichtungen
2. Schutz von Naherholungsgebieten
3. Lösung von Verkehrsproblemen
4. Planung und Bau einer Jugendbegegnungsstätte
5. Seniorentreff
6. Hilfe für Betroffene bei Naturkatastrophen im Sinne des § 53 AO (Abgabenordnung),
7. oder ähnliche Katastrophen von besonderem öffentlichen Interesse.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen; über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres;
c) durch Beschlussfassung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder behindert, oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 6 Beiträge und Spenden

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird am 1. April eines jeden Jahres eingezogen. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

Besondere geldliche Zuwendungen von Seiten der Mitglieder oder Dritter werden gemäß den Bestimmungen dieser Satzung nach Maßgabe der Wünsche des Spender verwendet. Fehlt ein solcher Wunsch, entscheidet der Vorstand über die Art der Verwendung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind :

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:

a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung ,
b) der Jahresbericht,
c) der Bericht des Kassenprüfers,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des neuen Vorstandes und zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitgliedern schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Jedes Mitglied kann die Erweiterung der Tagesordnung zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist aber dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Sinn und Zweck des §§ 1 und 2 dieser Satzung dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden.

Über Anträge auf Abänderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertreter ist,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer und
bis zu drei Beisitzer.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Form, dass zwei der drei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten können.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im übrigen fasst er solche Beschlüsse, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. In laufenden , nicht grundsätzlichen Angelegenheiten entscheidet der Vorstand allein.

§ 11 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu bestellen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 9/10 ( neun Zehntel ) der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft und zwar dem Kinderhospital Osnabrück, das es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

 

 

 

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